Unternehmensnachfolge – Wichtige Fallstricke beachten!

Zahlreiche Unternehmen stehen vor der Frage der Fortführung, weil sich keine Nachfolger finden. Selbst wenn ein Nachfolger feststeht, müssen durch den Unternehmer unbedingt Regelungen für den Übergang getroffen werden, um für den Fall seines Ablebens sowohl rechtlich als steuerlich bestmöglich vorzusorgen, nichts dem Zufall zu überlassen und seinem Nachfolger einen bestmöglichen Start zu bereiten.

RA Arndt, Fachanwalt für Erbrecht (Arndt & Urban Rechtsanwälte aus Rostock), gibt wichtige Tipps zu Fragen der Unternehmensnachfolge:

Jeder Unternehmer sollte sich frühzeitig Gedanken über den Generationenwechsel machen und sich fachkundig beraten lassen. Hierdurch können erhebliche Steuervorteile genutzt und Streitigkeiten vermieden werden. Nicht zuletzt auch die Kreditwürdigkeit des Unternehmens hängt hiervon ab, denn Banken bewerten bei der Kreditvergabe Unternehmen, die deren Unternehmensnachfolge geregelt haben, nach den „Basel-II-Regularien“ deutlich besser.

Die Regelung der Unternehmensnachfolge ist nicht auf ein Rechtsgebiet beschränkt, sondern ist umfassend zu verstehen und umfasst daher – je nach Lage des Einzelfalles – u.a. Regelungen aus dem Familienrecht, Erbrecht, Gesellschafts- sowie Steuerrecht.

Schutz des Firmenvermögens

So muss z.B. das Unternehmertestament im Gesamtkontext mit bestehenden Gesellschaftsverträgen und etwaigen Eheverträgen bis ins Detail abgestimmt sein, damit keine rechtlichen oder steuerlichen Nachteile drohen.

Hat z.B. der Unternehmer keinen Ehevertrag mit seiner Ehefrau abgeschlossen, kann das betroffene Unternehmen im Scheidungs- und Todesfalle des Unternehmers in erhebliche Liquiditätsschwierigkeiten durch Zugewinnausgleichsansprüche der Ehefrau kommen. In solchen Fällen ist es absolut ratsam, dass insbesondere Zugewinnausgleichsansprüche in Bezug auf Unternehmenswerte ausgeschlossen bzw. modifiziert werden.

Für Notfälle vorsorgen

Selbst wenn sich die Frage einer Unternehmensnachfolge im Einzelfall (noch) nicht akut stellen sollte, ist jedem Unternehmer ein „Notfallkoffer“, bestehend aus Testament, Geschäftsführer-Vollmachten, Patientenverfügung, Betreuungs- und Vorsorgevollmachten dringend anzuraten. Wenigstens ein „Notfalltestament“ sollte unbedingt vorhanden sein, um die allernotwendigsten Regelungen zu treffen.

Denn – was viele erheblich unterschätzen – wenn ein Notfall eintritt, der Unternehmer also krankheitsbedingt keine Entscheidung mehr treffen kann oder plötzlich verstirbt, kann das Unternehmen schon aufgrund dessen handlungsunfähig werden und in Schieflage geraten, da ohne Vollmachten und Vertretungsregelungen keine Bankverfügungen oder Entscheidungen getroffen werden können.

Selbst die Erteilung eines Erbscheins dauert in der Regel Monate, in der Zwischenzeit kann es ohne Vollmachten etc. zu erheblichen Schwierigkeiten kommen.

Steuerfreibeträge durch langfristige Planung nutzen!

Durch langfristige und schrittweise Übertragung des Unternehmens bzw. von Unternehmensanteilen auf den Nachfolger – sogenannte „vorweggenommenen Erbfolge“ – können alle 10 Jahre erhebliche Steuerfreibeträge (z.B. 400.000 EUR bei Kindern, 500.000 EUR bei Ehegatten) auch wiederholt in Anspruch genommen werden.

Komplizierte Erbengemeinschaften vermeiden!

Der Unternehmer sollte bei der Anordnung der Erbfolge im Wege eines Testaments oder Erbvertrages die Einsetzung von mehreren Erben zumindest hinsichtlich der Unternehmenswerte vermeiden und beispielsweise seinen Nachfolger als Alleinerben bestimmen oder hinsichtlich des Unternehmens konkrete Vermächtnisse anordnen, denn Erbengemeinschaften sind in aller Regel sehr streitanfällig. Die Klärung entsprechender Streitigkeiten ist oftmals sehr langwierig und kostenintensiv, was unbedingt vermieden werden sollte.

Zugleich sollte von Anfang an (soweit im konkreten Fall angezeigt) eine Pflichtteilsreduzierung erwogen werden, um dem eingesetzten Erben die notwendige Liquidität zu erhalten. Ggf. kann auch eine Pflichtteilsstundung oder ein Verzicht auf Pflichtteilsansprüche noch zu Lebzeiten mit den Pflichtteilsberechtigten – ggf. gegen Abfindung – vereinbart werden.

Testamentsvollstreckung als weiteres geeignetes Mittel

Sinnvoll kann die Anordnung einer Testamentsvollstreckung insbesondere dann sein, wenn der Unternehmer – z.B. bei noch minderjährigen Kindern – nicht sicher beurteilen kann, wer sein Nachfolger werden kann.

Ein Testamentsvollstrecker kann das Unternehmen im Erbfalle (selbst oder über einen durch ihn kontrollierten Geschäftsführer) fortführen, bis diese Frage sicher beantwortet, der Nachfolger bestimmt und das Unternehmen auf ihn übertragen werden kann.

Steuerliche Besonderheiten bei der Vererbung von Unternehmen

Der Unternehmenswert ist bei der Übertragung zu Lebzeiten oder von Todes wegen grundsätzlich für die Frage von Schenkungs- oder Erbschaftssteuer relevant.

Bei Unternehmen können jedoch Steuervorteile greifen, wobei hierfür stets die Fortführung des Unternehmens durch die Erben notwendig ist.

Auf diesem Wege können 85 % des Betriebsvermögens von der Erbschaftssteuer befreit werden, wenn der Betrieb so fortgeführt wird, dass in den 5 auf den Erbfall folgenden Jahren die Löhne der Angestellten nicht über einen bestimmten Prozentsatz hinaus sinken.

Es kann im Einzelfall sogar erreicht werden, dass das Betriebsvermögen vollständig erbschaftssteuerfrei bleibt. Dies dann, wenn sichergestellt werden kann, dass die sog. Lohnsumme ab dem Erbfall nicht sinkt und der Erbe eine „Behaltensfrist“ von 7 Jahren beantragt.

Wie aufgezeigt, lauern gerade bei Unternehmern und der Unternehmensnachfolge erhebliche „Fallstricke“. Gleichzeitig liegt in den zahlreichen Gestaltungsmöglichkeiten auch großes Potential, Unternehmen rechtssicher und steueroptimiert auf einen Nachfolger zu übertragen.

Aufgrund der Komplexität der vorzunehmenden Überlegungen und Umsetzungsschritte sollten Sie derartige Fragestellungen unbedingt fachkundig begleiten lassen. Hierfür steht Ihnen Rechtsanwalt Thomas Arndt, Fachanwalt für Erbrecht und Zertifizierter Testamentsvollstrecker gerne beratend und begleitend von den ersten Überlegungen bis hin zur Umsetzung der einzelnen Schritte, auf Wunsch auch über den Tod hinaus als eingesetzter Testamentsvollstrecker zur Verfügung. Lassen Sie uns über Ihre Ziele und Wünsche sprechen.