Nachlasshöhe zutreffend ermitteln!

Pflichtteilsberechtigte sind als „Enterbte“ häufig „außen vor“, haben also oft keine genaue Kenntnis von der konkreten Nachlasshöhe. Anders als Erben können Sie in aller Regel auch nicht einfach Auskünfte unter Vorlage des Erbscheins von Dritten (Banken, Behörden etc.) einfordern.

Pflichtteilsberechtigte sind also vor allem auf die Angaben der Erben angewiesen, um ihre Ansprüche prüfen und geltend machen zu können.

Dieses Problem hat der Gesetzgeber natürlich gesehen und dem Pflichtteilsberechtigten überaus starke und weitreichende Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche zur Seite gestellt.

Von den Erben kann die Vorlage eines Bestandsverzeichnisses und – auf Kosten des Nachlasses – die Wertermittlung durch Sachverständigengutachten (z.B. von nachlasszugehörigen Immobilien) verlangt werden. Daneben kann jederzeit – auch dies auf Kosten des Nachlasses – die Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses verlangt werden. Zudem die Eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben, sofern Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit verbleiben.

Der erste Schritt ist jedoch in aller Regel die Forderung eines von den Erben selbst erstellten Nachlassverzeichnisses.

Wir stellen Ihnen hier ein Nachlassverzeichnis als Muster zur Verfügung.

Die Sach- und Rechtslage ist meist deutlich komplexer, als es das Verzeichnis vermuten lässt. Oftmals sind umfangreiche Überlegungen notwendig, bevor einzelne Positionen ganz oder teilweise mit aufgenommen werden oder nicht.

Unabhängig davon, ob es für Sie darum geht, Pflichtteilsansprüche und hierauf gerichtete Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche konsequent durchzusetzen oder auf Erbenseite abzuwägen, welche Auskünfte überhaupt erteilt werden müssen und welche Schritte zu einer Minderung der Pflichtteilsansprüche führen können, steht Ihnen RA Arndt aus Rostock als erfahrener Fachanwalt für Erbrecht und Zertifizierter Testamentsvollstrecker gerne zur Verfügung.