Erste Hilfe im Erbfall – Was ist wann genau zu tun?

RA Thomas Arndt aus Rostock, Fachanwalt für Erbrecht, gibt hierfür eine „Erste-Hilfe-Anleitung“:

Viele Angehörige und Erben sind von den nach einem Todesfall zu beachtenden Formalien und Schritten überfordert, da trotz der emotional sehr schwierigen Situation eine Vielzahl von Dingen zu beachten und Behördengänge zu erledigen sind.

Was ist unverzüglich nach einem Todesfall zu erledigen?

• Arzt anrufen – Totenschein

Ist der Sterbefall zuhause eingetreten, ist umgehend ein Arzt zu verständigen, der die Leichenschau vornimmt und mit der Ausstellung des Totenscheins den Eintritt des Todes bescheinigt.

Hat sich der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, Hospiz oder einer Pflegeeinrichtung aufgehalten, erfolgt die Verständigung des Arztes von dort aus.

• Wichtige Dokumente bereithalten und weitere Angehörige informieren

Neben der Information der weiteren Angehörigen sollten umgehend auch alle wichtigen Dokumente wie z.B. Vollmachten, Testamente oder Versicherungsunterlagen herausgesucht und bereitgehalten werden.

• Bestattungsinstitut auswählen und beauftragen

Die möglichst frühe Beauftragung eines Bestattungsinstituts nimmt Ihnen viele Formalitäten ab und sorgt für einen professionellen weiteren Ablauf, da die dortigen Mitarbeiter im Umgang mit Verstorbenen und bei den nach einem Todesfall vorzunehmenden Schritten sehr versiert und erfahren sind.

Bestattungsinstitute benötigen in aller Regel folgende Dokumente (je nach Einzelfall):

  • Personalausweis des Verstorbenen
  • Geburtsurkunde
  • Heiratsurkunde
  • Sterbeurkunde des Ehegatten
  • Scheidungsurteil bzw. Scheidungsbeschluss
  • Versichertenkarte der Krankenkasse
  • Rentenunterlagen
  • Versicherungspolicen

Meldung Standesamt – Sterbeurkunde beantragen

Ein Todesfall ist spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag bei dem Standesamt des Sterbeortes anzuzeigen (§ 28 PStG). Anzeigepflichtig ist, wenn der Todesfall nicht in einem Krankenhaus, Alten- oder Pflegeheim stattgefunden hat, jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat, und jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist (§ 29 PStG).

Dem Standesamt vorzulegen sind ggf.:

  • Personalausweis,
  • Totenschein,
  • Geburtsurkunde,
  • Heiratsurkunde, wenn der Erblasser verheiratet war, und regelmäßig,
  • wenn der Erblasser verwitwet bzw. geschieden war, die Sterbeurkunde des Ehepartners bzw. das Scheidungsurteil / der Scheidungsbeschluss

Hinweis: In aller Regel übernimmt das Bestattungsinstitut diese Meldungen als Service für Sie.

Meldung bei der Kranken- und Rentenversicherung

Der Tod des Versicherten ist bei der Kranken- und Rentenversicherung anzuzeigen. Auch dies übernimmt regelmäßig das Bestattungsinstitut für Sie und stellt sogar noch den Antrag auf Witwen- und Waisenrente.

• Testament beim Nachlassgericht abliefern!

Testamente sind unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, beim Nachlassgericht abzuliefern. Entsprechende Hinweise hierzu geben in aller Regel aber auch die Bestattungsinstitute.

Wer ist bestattungspflichtig?

Die Bestattungspflicht hat nichts mit dem Erbrecht zu tun. Während das Erbrecht im BGB zivilrechtlich geregelt ist, ist das Bestattungsrecht und die Bestattungspflicht Gegenstand des öffentlichen Rechts, den Bestattungsgesetzen der jeweiligen Bundesländer.

Nach diesen sind die nächsten Angehörigen verpflichtet, für die Durchführung der Leichenschau, Ausstellung der Todesbescheinigung und die Bestattung zu sorgen. Weigert sich der danach Bestattungspflichtige, die Bestattung vorzunehmen, kann das Ordnungsamt zur Gefahrenabwehr (Seuchenhygiene) im Wege der Ersatzvornahme die Bestattung veranlassen und die Kosten dem eigentlich Bestattungspflichtigen in Rechnung stellen.

Wer darf die Wohnung des Verstorbenen betreten?

Nach dem Gesetz gehen Eigentum und Besitz automatisch auf den Erben über. Lebte der Verstorbene allein und/oder war er Alleineigentümer der Immobilie kann jedenfalls ein Alleinerbe problemlos die Wohnung betreten und auch nach Unterlagen suchen.

Anders stellt sich dies hingegen dar, wenn mehrere Erben in Betracht kommen oder wenn der Verstorbene in einer Mietwohnung gelebt hat. Hier wird das Mietverhältnis kraft Gesetzes (§§ 563 ff. BGB) mit dem Mitmieter fortgesetzt, im Übrigen treten der Ehegatte oder Lebenspartner, ersatzweise die Kinder, ersatzweise andere Familienangehörige des Verstorbenen in das Mietverhältnis ein, wenn der Verstorbene mit diesen Personen einen gemeinsamen Haushalt geführt hatte. Mit der Fortsetzung des Mietverhältnisses bzw. dem Eintritt sind diese Mieter dann auch Hausrechtsinhaber, so dass der Erbe ohne Einwilligung dieser Personen die Wohnung nicht betreten darf!

Nur dann, wenn keine dieser Personen in das Mietverhältnis eintritt oder es fortsetzt, wird es mit dem Erben fortgesetzt (§ 564 BGB).

Vorsicht muss insbesondere bei der Ansichnahme oder bei der Verteilung von Nachlassgegenständen z.B. in der Wohnung des Verstorbenen gelten. Hierum entsteht nachträglich häufig Streit, zudem kann in der (oft nur gut gemeinten) Mitnahme/Verteilung von Nachlassgegenständen bereits eine (ggf. nicht gewollte) Annahme der Erbschaft liegen.

RA Thomas Arndt, Fachanwalt für Erbrecht aus Rostock, steht Ihnen für sämtliche in diesem Zusammenhang auftretenden Fragen jederzeit – auch kurzfristig – zur Verfügung.